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AGB

EKO-Lichtkonzepte GmbH
Ernst Wolf-Gasse 7
3002 Purkersdorf
Firmenbuchnummer: FN 249877 t
Handelsgericht St. Pölten

§1 Geltungsbereich

1. Für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen aller unserer Verträge gelten die nachstehenden Bedingungen sowie die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) über Handelsgeschäfte; dies gilt jedoch nicht für Kunden, die weder Kauf- noch Minderkaufleute sind, soweit das HGB verlangt, dass das Geschäft ein Handelsgeschäft oder der Kunde Vollkaufmann sein muss.
2. Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.

§ 2 Angebote, Preise
1. Unsere Angebote sind unverbindlich, bis unsere Auftragsbestätigung oder eine vorherige Lieferung dem Kunden zugegangen ist.
2. In Angeboten und Auftragsbestätigungen enthaltene Eigenschaftsangaben über von uns hergestellte und/oder vertriebene Anlagen, Geräte und sonstige Waren sind, sofern nicht ausdrücklich eindeutig zugesichert, unverbindlich. Proben und Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Diagramme, Gewichts-, Energieverbrauchs-, Leistungsangaben, Kalkulationen, Raum-, Flächen- und sonstige Berechnungen und dergleichen sowie Frachtangaben stellen ebenfalls nur unverbindliche Anhaltspunkte dar.
3. Der Kunde trägt alle Verpackungskosten samt Material, außerdem sämtliche Verlade-, Fracht- und Zollspesen. Transportversicherungen schließen wir nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung mit dem Kunden auf seine Kosten ab.
4. Unsere Preise gelten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Außer es sind Preise inkl. MwSt in den Preislisten angeführt.

§ 3 Lieferfristen, Lieferungen
1. Unsere Lieferverpflichtungen, -fristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt, dass uns die fristgemäße Lieferung unter nach Treu und Glauben zumutbaren Anstrengungen möglich ist. Insbesondere muss unser Vorlieferant uns aus dem für den Kunden bestimmten Deckungsgeschäft tatsächlich beliefert haben; bleibt die Lieferung unseres Vorlieferanten aus, müssen wir die Ware unter nach Treu und Glauben zumutbaren Anstrengungen beschaffen können.
2. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in welchem die Lieferung durch höhere Gewalt verhindert wird. Als höhere Gewalt gelten Streiks, Aussperrungen, Unruhen, Kriege, Mobilmachungen und, soweit nicht durch grobe Fahrlässigkeit unserer Geschäftsführung oder leitenden Angestellten verschuldet, alle Fälle von Betriebsstörungen, Mangel an Arbeitskräften sowie Ausfall der Versorgung mit Roh- und Betriebsstoffen und dergleichen.
3. Wird eine verbindliche Lieferfrist/-termin nicht eingehalten, kann der Kunde nach erfolgloser schriftlicher angemessener Nachfristsetzung vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn dessen teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat und wir das Ausbleiben der Lieferung/Leistung zu vertreten haben. Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn grobes Verschulden unserer Geschäftsführung oder leitenden Angestellten bzw. gegenüber anderen als den in § 1 HGB genannten Kunden auch unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen vorliegt. Zu ersetzen sind den in § 1 HGB genannten Kunden nur Schäden, die bei Vertragsschluss als das gewöhnliche und voraussehbare Vertragsrisiko erkennbar waren.

§ 4 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Transportmängel, Abladen
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist die Verladestelle, für Zahlungen des Kunden Purkersdorf.
2. Die Transportgefahr der Ware geht auf den Kunden über:
a) mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer,
b) beim Transport mit eigenen oder unseres Lieferanten Fahrzeugen mit Verlassen unseres bzw. unseres Lieferanten Grundstücks,
c) bei Abholung des Kunden mit Auslieferung an den Abholer.
3. Lieferung frei Haus oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen durch den Anlieferer.
4. Transportschäden und Verluste hat der Kunde sofort bei Eintreffen der Lieferung festzustellen und sich vom Anlieferer bescheinigen zu lassen sowie uns unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

§ 5 Zahlungsbedingungen
1. Unsere Forderungen sind nach Rechnungsempfang, bei späterer Lieferung mit dem Liefertag fällig.
2. Geht die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsausstellung ein, können wir ab Zugang unserer Mahnung Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens aber 6 % über Nationalbankdiskontsatz verlangen. Den nicht unter in § 1 HGB fallenden Kunden bleibt die Möglichkeit nachzuweisen, dass uns ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.
3. Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung und zahlungshalber sowie für uns kosten- und spesenfrei angenommen. Wechseldiskont geht zu Lasten des Kunden.
4. Unsere Angestellten sind nicht zur Empfangnahme von Leistungen berechtigt, sofern sie keine schriftliche Inkassovollmacht vorlegen.
5. Stellt ein Kunde seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet, sind alle unsere Forderungen sofort fällig; gleiches gilt, falls ein unter § 1 HGB fallender Kunde in Verzug gerät.


§ 6 Gewährleistung, Mängelanzeigen, Verjährung
1. Sachmängel, Falschlieferungen und Fehlmengen sind schriftlich zu rügen, und zwar bei Anlieferung offensichtliche Mängel sofort, andere unverzüglich nach Entdeckung. Die in § 1 HGB bezeichneten Kunden haben die Ware jedoch unverzüglich nach Erhalt auch auf nicht offensichtliche Mängel, soweit im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich, sorgfältig zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Rügen müssen innerhalb der Verjährungsfrist für die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche erfolgen.
2. Für mangelhafte Ware liefern wir Ersatz, der nicht unter § 1 HGB fallende Kunde kann stattdessen angemessene Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen.
3. Weist auch die Ersatzlieferung einen Mangel auf, ist sie unmöglich, wird sie verweigert oder nicht innerhalb der vom Kunden gesetzten angemessenen Frist erbracht, kann der Kunde Minderung oder, nach seiner Wahl, Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
4. Ist die Ware ganz oder teilweise be- oder verarbeitet worden, wird den in § 1 HGB bezeichneten Kunden hinsichtlich der be- oder verarbeiteten Partie bei ihrer Mangelhaftigkeit nur Minderung gewährt.
5. Gegenüber den nicht zum Kreis des § 1 HGB gehörenden Kunden haften wir für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
a) Vertragsverletzung (Verzug, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung) oder
b) unerlaubter Handlung unserer Geschäftsführung oder Erfüllungsgehilfen oder
c) Verletzung unserer Pflichten bei Vertragsschluss
beruhen. Ihnen haften wir auch auf Schadensersatz wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Müssen wir aus irgendeinem Rechtsgrund Schadensersatz für eine Schlechtlieferung unseres Vorlieferanten leisten, können wir unsere Ansprüche gegen diesen dem Kunden abtreten, der dann außergerichtlich mit allen nach Treu und Glauben gebotenen Maßnahmen versuchen muss, vom Vorlieferanten Leistung oder Schadensersatz zu erhalten. Insoweit haften wir dem Kunden erst wieder, wenn dieser Versuch misslingt oder die Leistung vom Dritten verweigert wird.
6. Für Kunden, die unter § 1 HGB fallen, gilt vorstehende Ziffer mit der Maßgabe, dass wir nur für solche Erfüllungsgehilfen haften, die leitende Angestellte sind und, dass unsere Haftung durch den Schaden begrenzt wird, der bei Vertragsschluss als das gewöhnliche und voraussehbare Vertragsrisiko erkennbar war.
7. Alle Gewährleistungsansprüche gegen uns aus unseren sämtlichen Lieferungen und Leistungen verjähren spätestens in 6 Monaten.

§ 7 Abnahme, Schadensersatz
1. Nimmt der Kunde die Lieferung länger als 14 Tage vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht ab, sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Nachfristsetzung entfällt, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit nicht zahlen kann.
2. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 33 % des vereinbarten Preises unserer Leistung. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger als 33 %, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.


§ 8 Eigentumsvorbehalt, sonstige Sicherungen
1. Alle Lieferungen bleiben bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, gleich welcher Art, unser Eigentum, und zwar auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
2. Der Kunde darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und nur, solange er nicht in Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderungen aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung, ist der Kunde nicht berechtigt.
3. Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist im Voraus in Höhe ihres Wertes an uns abgetreten. Bei Abgabe der Vorbehaltsware an mehrere Abnehmer ist im Voraus der Betrag abgetreten, der vom Recht der Vorbehaltsware auf die Forderung gegen den einzelnen Abnehmer in ihrem Verhältnis zur Gesamtforderung des Kunden entfällt.
4. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis abgegeben, steht uns davon kraft der Vorausabtretung der Anteil zu, der sich nach dem Wert unserer Vorbehaltsware bemisst und im Range den anderen Anteilen am Gesamtpreis vorgeht. Soweit aber das Gesetz anderen Vorbehalts- oder Sicherungseigentümern Rechte zuweist, die den unsrigen gleichrangig sind oder den Wert unserer Vorbehaltsware verkürzen, steht uns nur ein gleichrangiger Anteil und ggf. nur ein Anteil in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu.
5. Der Kunde ist berechtigt, uns abgetretene Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen; wir werden von diesem Widerrufsrecht nur aus wichtigem Grund Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Drittschuldner von der Abtretung an uns zu unterrichten und die uns zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen. Der Kunde kann aus der Einziehungsbefugnis nicht das Recht herleiten, die Ware zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden, die Forderungen anderwärts abzutreten oder mit ihnen aufzurechnen. Er ist auch nicht befugt, andere Gegenstände oder Leistungen an Erfüllung Statt anzunehmen.
6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
7. Von einer Pfändung des Vorbehaltsgutes oder einer sonstigen Beeinträchtigung unseres Eigentums, unserer Forderungen und Rechte durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich durch eingeschriebenen Brief benachrichtigen, ggf. unter gleichzeitiger Übergabe eines etwa vorliegenden Pfandprotokolls und notfalls auch einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität der gepfändeten mit der von uns gelieferten Ware. Bei nicht unter §1 HGB fallenden Kunden genügt schriftliche Benachrichtigung; weiteres ist erst auf Verlangen


§ 9 Aufstellung, Montage und Instandhaltung
I.
Für jede Art von Aufstellung, Montage und Wartung gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die nachstehenden Bestimmungen II. und III.
II.
Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
1. Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl.
2. Alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst, Verputz-, Maler- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe.
3. Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe u.s.w.; ferner Gerüste, Hebezäune und andere Vorrichtungen.
4. Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung.
5. Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Kunde zum Schutz unseres Besitzes und unseres Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
6. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände in der Montagestelle erforderlich und für uns nicht branchenüblich sind.
7. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
8. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Vorarbeiten so weit fortgeschritten sein, daß unsere Leistungen sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.
9. Verzögert sich der Beginn unserer Leistungen durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.
10. Der Kunde ist verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich oder, auf unser Verlangen, täglich zu bescheinigen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung unserer Leistungen unverzüglich auszuhändigen.
11. Wir haften nicht für die Arbeiten der Aufsteller oder des Montagepersonals und der sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten nicht mit unseren Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder soweit sie vom Kunden veranlasst worden sind.
III.
Falls wir die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen haben, gelten außer den Bestimmungen unter II. noch die folgenden:
1. Der Kunde vergütet uns die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.
Vorbereitungs-, An- und Abreisezeiten gelten als Arbeitszeit.
2. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:
Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen; bei uns übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertag.


§ 10 Urheberrechtsschutz
An unseren dem Kunden zur Nutzung unserer Lieferungen überlassenen Gebrauchsanweisungen, Programmen und dergleichen steht uns das Urheberrecht zu. Der Kunde verpflichtet sich, diese Programme ausschließlich für sich und nur im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit einzusetzen. Mit der Entgegennahme der Programme verpflichtet er sich, diese ohne unsere Zustimmung weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen sowie von den Programmbeschreibungen keine Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen und auch keinem unbefugten Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Zuwiderhandlungen verpflichten den Kunden zum Schadensersatz uns gegenüber.


§ 11 Softwareüberlassungsbedingungen
1. Vertragsbestandteile
Wir erstellen für einen Teil unserer Produkte Softwareprogramme. Für die Überlassung solcher Softwareprogramme an unsere Kunden gelten in nachstehender Reihenfolge:
a) unser Vertrag mit dem Kunden über die Softwarenutzungsüberlassung,
b) die einzelnen Bestimmungen dieses § 11
c) danach alle übrigen Bestimmungen dieser unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit sie mit den ihnen vorgehenden einzelnen Regelungen dieses § 11 nicht in Widerspruch stehen.
2. Nutzungsrechtsumfang
Die den Vertragsgegenstand bildende konkrete Software ergibt sich aus unserem mit dem Kunden abgeschlossenen Softwarenutzungsüberlassungsvertrag, desgleichen das danach vom Kunden hierfür an uns zu zahlende Entgelt. Die Vertragssoftware kann sowohl Bestandteil eines Geräts wie eigenständige Software in Gestalt einer Diskette sein.
Wir räumen dem Kunden für den im Softwarenutzungsüberlassungsvertrag vorgesehenen Zweck sowie die ggf. darin vorgesehene Nutzungsdauer ein Nutzungsrecht an der Vertragssoftware ein. Art und Umfang der Nutzung ergeben sich aus dem Vertrag, insbesondere dem Vertragszweck sowie dem zur Vertragssoftware jeweils gehörigen Handbuch oder sonstigen Beschreibungen. Der Kunde darf die Vertragssoftware in keiner wie auch immer gearteten Form an Dritte weitergeben. Auch jede Mehrfachnutzung der Software über den eigentlichen Vertragszweck hinaus sowie eine Vervielfältigung für eigene Zwecke ist dem Kunden untersagt. Diskettenkopien sind lediglich zum Zweck der Datensicherung gestattet; alle Rechte daran samt Eigentum gehen auf uns über.
3. Abnahme, Untersuchung, Rüge
Die Software gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen schwerwiegende Mängel mitteilt. Der Kunde ist verpflichtet, die Software sogleich auf ihre einwandfreie Funktionsfähigkeit hin zu untersuchen und eventuelle Fehler schriftlich zu rügen. Bei verspäteter Fehleranzeige werden wir von unserer Gewährleistung frei.
4. Gewährleistung
Der Kunde erkennt an, dass Software nie fehlerfrei sein kann. Wir übernehmen aber die Gewähr dafür, dass unsere Software bei Anlieferung nicht mit Fehlern behaftet ist. Einen Fehler im Sinne dieser Bedingungen sowie des Vertrages, dessen Bestandteil sie bilden, stellt nur eine erhebliche Abweichung von der Funktionsbeschreibung dar, wie sie in der Dokumentation und/oder im Vertrag enthalten ist.
Hat der Kunde einen Fehler innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten nach Anlieferung mitgeteilt - fristgerecht gerügt -, werden wir diesen in angemessener Frist beheben; gelingt das nicht, kann der Kunde nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.
Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn die Vertragssoftware vom Kunden vertragswidrig oder fehlerhaft genutzt worden ist oder er daran von uns nicht schriftlich genehmigte Änderungen oder Erweiterungen vorgenommen hat.
Gegenüber den nicht zum Kreis des § 24 AGBG gehörenden Kunden haften wir für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
a) Vertragsverletzung (Verzug, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung) oder
b) unerlaubter Handlung unserer Geschäftsführung oder Erfüllungsgehilfen,
c) Verletzung unserer Pflichten bei Vertragsschluss
beruhen. Ihnen haften wir auch auf Schadensersatz wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Für Kunden, die unter § 1 HGB fallen, gilt vorstehende Regelung jedoch mit der Maßgabe, dass wir nur für solche Erfüllungsgehilfen haften, die leitende Angestellte sind und dass unsere Haftung durch den Schaden begrenzt wird, der bei Vertragsschluss als das gewöhnliche und voraussehbare Vertragsrisiko erkennbar war.
5. Softwarewartung
Eine Softwarewartung nehmen wir nur vor, wenn wir mit dem Kunden einen Wartungsvertrag abgeschlossen haben. Im Wartungsvertrag ist auch eine eventuelle Softwareaktualisierung zu regeln, sofern wir überhaupt eine solche Aktualisierung nach eigenem freiem Ermessen vornehmen.
6. Softwaresicherung und -rückgabe
Der Kunde ist verpflichtet, unsere Software samt Sicherungskopien vor dem Zugriff Unberechtigter zu sichern. Bei Aufgabe der Nutzung der Vertragssoftware hat der Kunde diese samt etwaiger Sicherungskopien uns kostenfrei zurückzugeben.

§ 12 Aufrechnung, Zurückbehaltung
1. Der Kunde kann nicht einseitig mit Gegenforderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, und seien es auch Mängelansprüche, aufrechnen, es sei denn, die Gegenforderung wäre nach Grund und Höhe unstreitig oder in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt.
2. Soweit das Aufrechnungsverbot reicht, ist wegen Geldforderungen auch das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. Für die in § 24 ABGB genannten Personen (Kunden) ist auch sonst das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen; für andere nur insoweit nicht, als die Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

§ 13 Anwendbares Recht
1. Für alle unsere Verträge mit unseren Kunden gilt ausschließlich Österreichisches Recht. Die Geltung von Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts, welche auf die Geltung ausländischen Rechts verweisen, wird für die Verträge mit unseren Kunden hiermit ausgeschlossen.
2. Für unsere sämtlichen Verträge mit unseren Kunden gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) nicht.

§ 14 Gerichtsstand
Gerichtsstand für Klagen gegen uns ist St. Pölten. Der Gerichtsstand für von uns anhängig zu machende Verfahren richtet sich nach dem Gesetz. Bei Vollkaufleuten gilt jedoch als Gerichtsstand ebenfalls St. Pölten für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag, der die Geltung dieser Geschäftsbedingungen zwischen uns und dem Kunden begründet.

§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages, dessen Bestandteil sie bilden, sich nachträglich aus irgendeinem Grund als unwirksam herausstellen, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt und anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtswirksame Regelung als gewollt und erklärt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung und des ganzen Vertrages unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, der Verkehrssitte sowie der im gleichartigen Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche am nächsten kommt. Gleiches gilt, falls sich eine Lücke herausstellen sollte.

Purkersdorf, 21.04.2013